- Kabinettsjustiz
- Ka|bi|nẹtts|jus|tiz 〈f.; -; unz.; Pol.〉 Einmischung des Staatsoberhauptes in einen Rechtsstreit
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Kabinẹttsjustiz,im absolutistischen Staat (also bei fehlender Gewaltenteilung) die auf die oberste Gerichtsgewalt des Landesherrn gestützten Eingriffe des Monarchen in die Rechtspflege (»Machtsprüche«); er konnte die Gerichte zur Entscheidung in bestimmtem Sinn anweisen oder selbst (»aus dem Kabinett«) entscheiden. - Die zunehmende Verfestigung der Justizorganisation seit der 2. Hälfte des 18. Jahrhunderts ließ die Kabinettsjustiz immer stärker als einen ungebotenen, später auch unrechtmäßigen Übergriff des Herrschers erscheinen. Als Hauptbeispiel für Kabinettsjustiz gilt der Arnoldsche Prozess, der zwar staatsrechtlich möglich war, aber schon damals als »Justizkatastrophe« empfunden wurde. Seit Anfang des 19. Jahrhunderts ist die Kabinettsjustiz unzulässig.* * *
Ka|bi|nẹtts|jus|tiz, die: 1. (früher) Rechtsprechung od. Einflussnahme auf die Justiz durch einen Herrscher. 2. [unzulässige] Einwirkung der Regierung auf die Rechtsprechung.
Universal-Lexikon. 2012.